LMK klagt gegen neue SAT.1-Lizenz
PRESSEMITTEILUNGDie Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz hat gestern Klage bei dem Verwaltungsgericht Schleswig gegen die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) wegen der Neuerteilung einer Erlaubnis für das Programm „SAT.1“ eingereicht.
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Die derzeitige Erlaubnisinhaberin Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hat angekündigt, auf ihre von der LMK bis 2020 erteilte Erlaubnis zu verzichten, sobald die von der MA HSH erteilte Lizenz an die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH bestandskräftig geworden ist. Vorausgegangen waren Differenzen zwischen LMK und SAT.1 über die Vergabe der Drittsendezeiten, die vor den rheinland-pfälzischen Gerichten anhängig waren – sämtlich von der LMK gewonnen – oder noch sind.
Die LMK ist der Auffassung, dass ein Programmveranstalter bei laufender Lizenz und unverändertem Programm nicht beliebig die ihn beaufsichtigende Landesmedienanstalt wechseln kann. Die Tatsache, dass für diesen Vorgang bei SAT.1 formal die juristische Person der Erlaubnisinhaberin – von Tochtergesellschaft zu Muttergesellschaft – ausgetauscht wird, ändert daran nichts.
Es kommt hinzu, dass die Rundfunkerlaubnis nicht zur alleinigen Disposition des Veranstalters steht. Sie enthält nämlich nicht nur eine Begünstigung für ihn, sondern gleichzeitig auch die Verpflichtungen z.B. zur Veranstaltung von Regionalprogrammen und Drittsendezeiten, die Dritten eigene Rechtspositionen einräumen und darüber hinaus vor allem im objektiven Interesse der Meinungsvielfalt in der Rundfunkordnung auferlegt sind. Ein Verzicht hätte also Auswirkungen über den Sender hinaus und ist deshalb ausgeschlossen.
„Dieser Rechtsstreit soll die Einheit der Landesmedienanstalten wiederherstellen und stärken. Ein solches Vorgehen eines Senders muss erfolglos bleiben. Hier steht die medienpolitisch gewollte Einheitlichkeit der Aufsicht über privaten Rundfunk in ihrer Grundsätzlichkeit auf dem Prüfstand.“ erklärte die Direktorin der LMK, Frau Renate Pepper.
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Die derzeitige Erlaubnisinhaberin Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hat angekündigt, auf ihre von der LMK bis 2020 erteilte Erlaubnis zu verzichten, sobald die von der MA HSH erteilte Lizenz an die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH bestandskräftig geworden ist. Vorausgegangen waren Differenzen zwischen LMK und SAT.1 über die Vergabe der Drittsendezeiten, die vor den rheinland-pfälzischen Gerichten anhängig waren – sämtlich von der LMK gewonnen – oder noch sind.
Die LMK ist der Auffassung, dass ein Programmveranstalter bei laufender Lizenz und unverändertem Programm nicht beliebig die ihn beaufsichtigende Landesmedienanstalt wechseln kann. Die Tatsache, dass für diesen Vorgang bei SAT.1 formal die juristische Person der Erlaubnisinhaberin – von Tochtergesellschaft zu Muttergesellschaft – ausgetauscht wird, ändert daran nichts.
Es kommt hinzu, dass die Rundfunkerlaubnis nicht zur alleinigen Disposition des Veranstalters steht. Sie enthält nämlich nicht nur eine Begünstigung für ihn, sondern gleichzeitig auch die Verpflichtungen z.B. zur Veranstaltung von Regionalprogrammen und Drittsendezeiten, die Dritten eigene Rechtspositionen einräumen und darüber hinaus vor allem im objektiven Interesse der Meinungsvielfalt in der Rundfunkordnung auferlegt sind. Ein Verzicht hätte also Auswirkungen über den Sender hinaus und ist deshalb ausgeschlossen.
„Dieser Rechtsstreit soll die Einheit der Landesmedienanstalten wiederherstellen und stärken. Ein solches Vorgehen eines Senders muss erfolglos bleiben. Hier steht die medienpolitisch gewollte Einheitlichkeit der Aufsicht über privaten Rundfunk in ihrer Grundsätzlichkeit auf dem Prüfstand.“ erklärte die Direktorin der LMK, Frau Renate Pepper.
Veröffentlicht von Stephan Fischer am 08.08.2012
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