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Regio TV Stuttgart darf weitere acht Jahre senden

PRESSEMITTEILUNG
Der regionale Fernsehsender Regio TV kann sein Programm weiterhin im Großraum Stuttgart verbreiten. Der Medienrat der Landesanstalt für Kommunikation (LFK) hat sich in der letzten Sitzung seiner Amtsperiode ohne Gegenstimme für den bisherigen Lizenzinhaber entschieden und damit das Votum des Vorstandes der LFK bestätigt. Beworben hatte sich auch die Klarner Medien GmbH, die bereits in der Region Reutlingen ein lokales Fernsehprogramm veranstaltet und weitere digitale Spartensender betreibt. Ihr Antrag wurde abgelehnt.

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„Regio TV hat eine überzeugende Bewerbung abgegeben, die einen großen Beitrag zur lokalen und regionalen Identität und Meinungsvielfalt verspricht und ebenso große Umsetzungsungswahrscheinlichkeit aufweist“, begründet LFK-Präsident Thomas die Entscheidung der Gremien.

Mit der Entscheidung erhält Regio TV Stuttgart für das analoge Kabel die Zuweisung für acht Jahre in den Stadt- und Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Freudenstadt, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart. Hauptgesellschafter von Regio TV Stuttgart ist das Medienhaus Schwäbischer Verlag.

Über den Vorstand der LFK

Der Vorstand der LFK besteht aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Mitgliedern, die für fünf Jahre vom Landtag gewählt werden. Vorsitzender des Vorstandes und Präsident der LFK ist Thomas Langheinrich, weitere Vorstände sind Hans Beerstecher, Prof. Dr. Armin Dittmann, Prof. Dr. Hans-Peter Welte und Hans Georg Junginger. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen beispielsweise die Lizenzierung der privaten Hörfunk - und Fernsehveranstalter, Rangfolgeentscheidungen für das Kabelnetz, Förderung der technischen Infrastruktur, Vergabe von Forschungsaufträgen oder die Aufstellung des Haushaltsplans.

Über den Medienrat
Der Medienrat setzt sich zusammen aus Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen. § 41 Abs. 1 LMedienG bestimmt jene 28 Organisationen, die in den Medienrat einen Vertreter entsenden. Zusätzlich entsendet jede Fraktion im Landtag einen Vertreter. Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen vom Landtag gewählt (§ 41 Abs. 2 LMedienG). Der Medienrat besteht aus 36 Mitgliedern.

Der Medienrat nimmt nach § 42 Abs. 1 LMedienG insbesondere die Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks und der rundfunkähnlichen Kommunikation wahr.

Veröffentlicht von Stephan Fischer am 14.02.2012
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